Koordinierungsstelle KoBy

Was macht KoBy?

KoBy ist die Koordinierungsstelle für praktische Studiensemester an den bayerischen Hochschulen. Sie wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eingerichtet und ist an der Hochschule Coburg (International Office) angesiedelt.

KoBy...

  • beantwortet grundsätzliche Fragen zur Organisation und Durchführung von praktischen Studiensemestern in Bayern
  • bearbeitet die Anträge auf Einvernehmen für Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten gemäß § 15 Nr. 4 Beschäftigungsverordnung

Deutsche Studierende, die ein Praktikum im Ausland absolvieren werden von Study and Work International und den Bayerischen Hochschulzentren (z.B. BayCHINA, BayHOST, BayLAT) vermittelt und betreut.

Klärung von Grundsatzfragen

Ansprechpartner bei Grundsatzfragen ist:

Eine einfache Silhouette einer Person vor einem hellgrauen Hintergrund, die an das ikonische Design erinnert, das man oft in den digitalen Schnittstellen der Hochschule Coburg sieht, mit kreisförmigen Formen, die Kopf und Schultern darstellen, wie sie für generische Benutzerprofilsymbole typisch sind.
Prof. Dr. Michael Steber

Er informiert bei Fragen zum Vollzug des Praktischen Studiensemesters, fördert die Weiterentwicklung des Programms, informiert Dritte (z.B. Betriebe und Öffentlichkeit), pflegt und fördert überregionale Kontakte und den Erfahrungsaustausch auf Landesebene.

Rechtsgrundlagen für das Praktische Studiensemester:

Aufnahme ausländischer Praktikanten in Bayern

KoBy kümmert sich bei Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten um das Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit. Welche Bedingungen gelten und welche Praktika einer Zustimmung bedürfen, erfahren Sie im §15 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, Nr.4 (BeschV).

Neue Regelung

Neu ist, dass die BA nun auch das Einvernehmen bei Praktika von Drittstaatsangehörigen erklären muss, bei denen eine visafreie Einreise bis zu 90 Tage möglich ist (z.B. Ukraine, Georgien, Moldawien).
Grund für die Änderung ist, dass das Einvernehmen nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung erforderlich ist und damit insbesondere bezweckt wird, die Praktikantinnen und Praktikanten vor einer unfairen Entlohnung zu schützen.

Ablauf

  • Studentin/Student sendet Immatrikulationsbescheinigung (Kopie) und Passkopie an die antragsstellende Hochschule
  • Hochschule/Uni reicht alle erforderlichen Unterlagen bei KoBy, siehe erforderliche Unterlagen, ein
  • KoBy überprüft den Antrag auf Einvernehmen mit der BA und reicht ihn bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit ein
  • ZAV erstellt eine Bestätigung über das Einvernehmen und sendet ein Original an KoBy
  • KoBy verschickt eine Kopie davon an den Arbeitgeber, behält eine Kopie in seinen Akten und sendet das Original (für den Studierenden) und zwei Kopien (für die Ausländerbehörde und für die Hochschule) an die Hochschule
  • Hochschule/Uni übergibt das Original an den Studierenden, verschickt eine Kopie an die zuständige Ausländerbehörde und behält eine Kopie in ihren Akten
  • Studentin/Student kann das Praktikum antreten

Erforderliche Unterlagen für den Antrag bei KoBy

Bearbeitungszeit: 9 Wochen

Achtung Änderung!:

Wie Ihnen bekannt ist, müssen Studierende während des gesamten geplanten Praktikumszeitraumes immatrikuliert sein.

Bei einer Praktikumsdauer über sechs Monate kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die Studierenden für das nächste Semester immatrikulieren.

Deshalb werden Einvernehmen ab sofort für maximal sechs Monate ausgestellt. Selbstverständlich kann ein Verlängerungsantrag für längstens weitere sechs Monate erfolgen. Dem neuen Antrag ist auch eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beizufügen.

  • ZAV-Formular (Antrag auf Einvernehmen)
  • Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken
    Achtung: Es muss sich um eine Vollzeitbeschäftigung handeln (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden darf nicht überschritten werden)
    (die aufgeführten Anhänge in der Checkliste muss die Praktikantenstelle nicht einreichen
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung
  • Bei Pflichtpraktikum:
    Auszug aus der SPO aus der ersichtlich ist, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt
    (Beginn der SPO und die jeweilige Passage reicht).
    Der Auszug muss entweder in Englisch oder Deutsch eingereicht werden.
  • Bestätigung der Hochschule, dass das Praktikum als Pflichtpraktikum anerkannt wird
  • Praktikumsplan
    Der Bezug zum Studienfach muss aus der Beschreibung der Tätigkeit hervorgehen und ein Unterschied zu Hilfstätigkeiten muss erkennbar sein.
  • Falls das Praktikum nicht mindestlohnpflichtig ist, muss den Praktikantinnen und Praktikanten monatlich mind. der Höchst-Förderbetrag nach dem BAföG in Form einer Vergütung, eines Stipendiums, einer nachgewiesenen Bürgschaft (Verpflichtungserklärung) oder nachgewiesener Eigenmittel zur Verfügung stehen.
  • Fotokopie des Reisepasses des Studierenden
  • Antrag für Absolventen
  • Der Abschluss darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
  • Nachweis: Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms oder die schriftliche Bestätigung der Hochschule über das Bestehen der Abschlussprüfung.

Es können alle Unterlagen vorab via Mail eingereicht werden. Das Formular Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken muss im Original nachgereicht werden.

Bitte beachten: Grundsätzlich unterliegen alle Praktika, die mehr als 3 Monate dauern, der Mindestlohnpflicht.

Ausnahmen sind (vgl. § 22 MiLoG)

  • Pflichtpraktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG)
  • freiwillige Praktika, die jeweils nicht länger als 3 Monate dauern und als Orientierungs- oder (hochschul-)ausbildungsbegleitendes Praktikum (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 + 3 MiLoG) geleistet werden

Es gelten keine Ausnahmen für Absolventen.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 01. Januar 2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und steigt ein Jahr später auf 12,82 Euro. Es muss ein Vollzeitbeschäftigung vorliegen. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden, muss explizit erwähnt werden, dass die Stundenzahl der Vollzeitbeschäftigung entspricht. Stipendien, Verpflichtungserklärung Dritter u. Ä. sind dabei nicht als Lohnersatz anrechenbar.

Ansprechpersonen

Eine einfache Silhouette einer Person vor einem hellgrauen Hintergrund, die an das ikonische Design erinnert, das man oft in den digitalen Schnittstellen der Hochschule Coburg sieht, mit kreisförmigen Formen, die Kopf und Schultern darstellen, wie sie für generische Benutzerprofilsymbole typisch sind.
Christian Erkenbrecher
Eine einfache Silhouette einer Person vor einem hellgrauen Hintergrund, die an das ikonische Design erinnert, das man oft in den digitalen Schnittstellen der Hochschule Coburg sieht, mit kreisförmigen Formen, die Kopf und Schultern darstellen, wie sie für generische Benutzerprofilsymbole typisch sind.
Claudia Martin

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